Private Steuererklärung, Vermögen
Die Guthaben von Kryptowährungen (1) unterliegen der Vermögenssteuer und werden im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als „übrige Guthaben“ deklariert. Das Steueramt Zürich hat im Dezember 2017 im Steuerbuch einen entsprechenden Hinweis publiziert
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat per 31.12.2017 erstmals die Kurse der gängigsten virtuellen Währungen (z.B. Bitcoin, BitcoinCash, Ethereum, usw.) in ihrer Kursliste „Devisen – Banknoten“ publiziert.
Währungen, welche nicht in der Kursliste der eidg. Steuerverwaltung zu finden sind, müssen zum Jahresschlusskurs aufgeführt werden.
Privates Einkommen
Kapitalgewinne aus Privatvermögen sind steuerfrei und Kapitalverluste entsprechend steuerlich unbeachtlich.
Geschäftsvermögen
Befindet sich die Kryptowährung im Geschäftsvermögen, stellt sich die Frage, wie und wo die Währung zu bilanzieren ist.
Die Bitcoins und Co. sind aktivierungspflichtig, weil sie die Voraussetzungen nach OR Art. 959 Abs. 2 erfüllen. Bei Kryptowährungen handelt es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel, deshalb ist das Guthaben nicht unter den flüssigen Mitteln aufzuführen. Am ehesten können die Kryptowährungen als kurz- oder langfristige Finanzanlagen bilanziert werden. Die Bewertung erfolgt je nachdem wo die Währung bilanziert ist zu Anschaffungskosten oder zu beobachtbaren Börsenkursen.
Geschäftseinkommen
Wer gewerbsmässig mit Kryptowährungen handelt, muss die Gewinne versteuern, darf aber die Verluste und geschäftsmässig begründeten Kosten abziehen.
Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche oder juristische Person, führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit respektive zu steuerbarem Gewinn.
Mehrwertsteuerpflicht
Damit die MWST-Pflicht im Bereich der Kryptowährungen beurteilt werden kann, muss genau geprüft werden, was für eine Funktion die Währung respektive der Token(2) hat. Z.B. ist die Ausgabe eines Token welcher als Zahlungsmittel genutzt wird in der Regel nicht MWST-pflichtig, weil es sich um einen Tausch von Währungen handelt. Handelt es sich hingegen um einen Token welcher genutzt werden kann (Utility Token) ist die Ausgabe dieses Token MWST-pflichtig, da es sich um ein Recht auf den Bezug einer Leistung handelt.
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Gastbeitrag von Sibylle Kunz, Partnerin in der Consultive Treuhand AG.
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1) Kryptowährung ist ein digitales Zahlungsmittel welches mit kryptografisch abgesicherten Protokollen dezentral gehalten wird. Blockchain ist das System hinter den Kryptowährungen. Erfasst und beschrieben werden damit die Transaktionen. Veränderungen werden auf verschiedenen Computern gespeichert und sind so schwer manipulierbar. Die bekannteste Kryptowährung ist der Bitcoin.
2) Ein Token verkörpert ein Wirtschaftsgut, einen Vermögenswert oder einen Vermögensgegenstand