Pandemie fertig – KMU Covid-19-Kredit ausstehend, wie weiter?
Aktuelle Situation Covid-19-Kredite
Die Covid-19-Überbrückungskredite wurden Ende März bis Ende Juli 2020 an Unternehmen gewährt im Umfang von maximal 10% des Umsatzes. Darunter war auch das Kreditprojekt "Coiffeurgeschäft eröffnen" dabei. Damit wurde Unternehmen unbürokratisch, vorübergehend Liquidität zur Verfügung gestellt, um durch den Lockdown zu kommen. Der Bund hat für die Kredite bis CHF 500’000 das gesamte Ausfallrisiko übernommen.
Rund 138'000 Unternehmen haben CHF 17 Milliarden Covid-Kredit bezogen, wovon 22'000 im Umfang von CHF 4.7 Milliarden zurückbezahlt sind. 4'000 Kredite im Betrag von CHF 340 Millionen wurden vom Bund via Bürgschaftsgenossenschaften von den Banken übernommen, weil notleidend. Bei rund 1% ist ein Missbrauch in Abklärung oder bestätigt. Die aktuellen Zahlen finden sie unter https://covid19.easygov.swiss/.
Die Forderungen gegenüber den notleidenden/missbrauchenden Unternehmen werden von den kreditgebenden Banken an bundesgebürgte Bürgschaftsorganisationen übergeben.
Die Bürgschaftsgenossenschaften kümmern sich um die Wiedereinbringung. Rund 4'000 Fälle werden auf der Intensivstation behandelt unter Mithilfe externer Beratungsfirmen. "Der Bund hat ursprünglich Rückstellungen von 2,3 Milliarden gebildet, was 13,6 Prozent des gewährten Kreditvolumens entspricht" (NZZ 12.01.2022).
Bankiervereinigung Empfehlung an Banken vom Februar 2022
Am 2. Februar 2022 hat die Bankiervereinigung ihre Empfehlung and die Mitglieder bei der Behandlung der Covid Kredite ergänzt mit folgenden wesentlichen Punkten:
- Rückzahlung – Amortisation: Es wird empfohlen, mit den Amortisationszahlungen für COVID-19-Kredite bis CHF 500’000 per 31. März 2022 zu beginnen. COVID-19-Kredite sollten ab Amortisationsbeginn grundsätzlich regelmässig und gleichmässig über die Dauer der Laufzeit zurückgeführt werden.
- Aufschub Amortisationsbeginn: Für besonders betroffene soll auf unbürokratische Weise und ohne entsprechende Prüfung die Amortisation aufgeschoben werden, wobei die Bankiervereinigung 6 – 12 Monate empfiehlt. Die Credit Suisse hat gemäss NZZ vom 12.1.22 gesagt, dass ihre halbjährlichen Amortisationstranchen einfach hinten anstellt. Der Kredit ist dann statt im März 2027 fertig amortisiert im September 2027 zurückbezahlt.
- Vorzeitige Rückzahlung bleibt möglich: die Kreditnehmenden, können den Covid-Kredit jederzeit künden und folglich vor Ablauf der Kreditlaufzeit vollständig zurückzahlen.
- Verlängerung der maximalen Kreditlaufzeit von 5 auf 8 Jahre: die Bankiervereinigung empfiehlt ihren Mitgliedern die Kredite von sich aus auf 8 Jahre zu verlängern und die Kunden darüber zu informieren.
Auswirkungen der Anpassungen auf kleine Unternehmen – unser Coiffeur vom April 2020
Im Blog Post vom 3. April 2020 «Covid-19-Kredit: Kassensturz & Faktencheck» haben wir den Covid Kredit anhand eines Coiffeur Salons simuliert. Wie viele Betriebe musste der Frisör die Türen schliessen vom 16. März 2020 bis zum 21. April 2020.
Abbildung: Kalkulation Covid-19-Kredit beim Coiffeur (Stand April 2020)
Verlängerung Laufzeit auf 8 Jahre: Wie wirken sich jetzt die Verlängerung der Amortisationsfristen auf diesen Betrieb aus?
Die kurze Antwort: kaum, denn der Kredit ist immer noch gleich hoch wie damals und muss jetzt erst ab März 2022 amortisiert werden. Das heisst CHF 15'000 müssen zurückbezahlt werden, jetzt erst bis im März 2027 statt wie vorher März 2025.
Im April 2020 gingen wir davon aus, dass die Amortisation bereits im Jahr 2021 einsetzen würde. Der Kredit belastet jede Frisur immer noch mit rund CHF 1.36 (jetzt etwas weniger im Jahr 2022 und im Jahr 2027).
Abbildung: Kalkullation Covid-19-Kredit beim Coiffeur (Stand Februar 2022)
Zinsänderungsrisiko: Nach wie vor spielt die Nullverzinsung versus die Einführung einer Verzinsung keine grosse Rolle auf den Gesamtbetrag, wäre aber wohl ein politisch heisses Eisen.
Der Bundesrat hat am 02.02.2022 beschlossen die Verzinsung bei 0% zu belassen d.h. ein Zins könnte erst ab März 2023 eingeführt werden. Die Amortisation des Kredits mindert einen Zinseffekt zusätzlich. In unserem Beispiel wäre bei Einführung einer 2% Verzinsung ab nächstem Jahr die Belastung einer Frisur weniger 5 Rappen.
0% Zins – bisher – aber was kosten die Restriktionen des Covid Kredits?
Die Covid-19-Kredite wurden an eine Reihe von Auflagen gebunden, die auch im Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) und der zugehörigen Verordnung Niederschlag fanden. Diese sind umfangreich und wohl wenig gelesen bei den Betroffenen. Die Auflagen sind:
- Investitionsverbot: Das ursprünglich auferlegte Investitionsverbot wurde mit dem Solidarbürgschaftsgesetzes aufgehoben, was viel Sinn macht, weil dies längerfristig die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen würde.
- Ausschüttungsverbot: Dividenden und Tantiemen dürfen nicht ausgeschüttet werden solange der Covid Kredit nicht vollständig amortisiert ist.
- Umstrukturierungen / Übernahmen: Grundsätzlich darf das Unternehmen die Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis nicht übertragen. Zulässig ist die Übertragung im Rahmen einer
Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz. - Umschuldungsverbot: Mittel, welche nicht aus einem COVID-19-Kredit stammen können für die Rückführung vorbestehender Kredite verwendet werden.
(Schweizerische Bankiervereinigung Leitlinien 2. Februar 2022 Seite 18).
Jetzt den Covid-19-Kredit ablösen und Freiheit zurückgewinnen
Verlockend am Covid-19-Kredit ist, dass bisher keine Zinsen bezahlt werden mussten. Diesen trotzdem schnell zurückzuführen lohnt sich, um aus den Fängen der entsprechenden Gesetze und Verordnungen herauszukommen und die volle unternehmerische Freiheit zurückzugewinnen. Eine Abwägung, die jeder Unternehmer für sich machen muss.
Wir sind der Meinung, dass, nach Möglichkeit, der Firmenkredit so schnell wie möglich zurückbezahlt werden sollte oder dieser abgelöst wird mit weniger restriktiven Finanzierungsformen. Wir wüssten da eine ;)